Statuten

Fassung vom Januar 2004

Mitgliedschaft

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

a. Vollmitglied
b. Freimitglied
c. Ehrenmitglied

Die Vollmitgliedschaft ist die normale Mitgliedschaft.
Vollmitglieder können Freimitglied werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Freimitgliedschaft ist zeitlich befristet. Der Vorstand ernennt die Freimitglieder. Er entscheidet jährlich.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist unbefristet. Auf Antrag des Vorstandes werden Ehrenmitglieder per Urabstimmung ernannt.

Freimitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Neue Mitglieder werden wie folgt aufgenommen:
a. Jedes bisherige Mitglied kann beim Vorstand schriftlich die Aufnahme einer natürlichen Person verlangen.
b. Der Vorstand unterbreitet den Vorschlag sämtlichen Mitgliedern und setzt Ihnen eine Frist von 20 Tagen, um Einwände gegen den Vorschlag zu erheben.
c. Werden weniger als drei Einwände erhoben, gilt der Vorgeschlagene als aufgenommen.

Es wird Wert darauf gelegt, dass dem Verein nicht mehrere sich geschäftlich konkurrenzierende Mitglieder aus der gleichen Berufsgruppe angehören.

Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach erfolgter Mahnung nicht nach, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann überdies ein Mitglied ohne Angaben von Gründen ausschliessen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Falls sich dieses Mitglied innert 30 Tagen nach dem Ausschluss zuhanden des Vorstandes schriftlich widersetzt, unterbreitet der Vorstand die Sache der Urabstimmung zum Entscheid.

Organe

Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Regel mit einer Urabstimmung (Abstimmung auf dem Korrespondenzweg).

Eine Urabstimmung wird vom Vorstand nach Bedarf durchgeführt. Er ist verpflichtet, eine Urabstimmung durchzuführen, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Abstimmungsgegenstände es verlangt.

Ein Beschluss der Urabstimmung gilt als zustande gekommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dem vorgelegten Geschäft (Sachgeschäft oder Wahl) innert der vom Vorstand angesetzten Frist, welche mindestens 20 Tage betragen muss, schriftlich zustimmen.

Der Vorstand führt über die Beschlüsse der Urabstimmung ein Protokoll.

Die Urabstimmung beschliesst über folgende Gegenstände:
a. Annahme und Änderung der Statuten;
b. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten;
c. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
d. Aufnahme von Mitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern gemäss Ziff. 6 Abs. 3;
e. Auflösung des Vereins;
f. Geschäfte, welche gemäss Gesetz zwingend der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann anstelle einer Urabstimmung eine Mitgliederversammlung einberufen. In diesem Falle gelten die in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen über die Urabstimmung sinngemäss für die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Urabstimmung gewählt wird, selbst.

Er vollzieht die Beschlüsse der Urabstimmung und erledigt alle Geschäfte, welche nicht gemäss den Statuten der Urabstimmung vorbehalten sind oder welche der Vorstand der Urabstimmung unterbreitet.

Er sorgt für eine ordentliche Rechnungsführung. Die Rechnung ist jährlich auf den 30.06. abzuschliessen. Er bestimmt die zwei nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder, welche die Rechnung prüfen und dem Vorstand einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen haben. Er orientiert die Mitglieder jährlich über das Ergebnis der Rechnung und der Prüfung.

Er kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen, eine Stabsstelle oder dergleichen bestellen; diesen können auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören. Er umschreibt die Aufgaben dieser Gremien.

Er orientiert überdies die Mitglieder periodisch über die wichtigsten Vereinstätigkeiten.

Er lädt Ehegatten und Partner (Ehegattinen und Partnerinnen) verstorbener Mitglieder zu allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins ein. Diesen Personen stehen keine formellen Vereinsrechte/Pflichten zu. 

Beiträge / Verwendung / Haftung

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch die Jahresbeiträge und eine jährliche Administrationspauschale der Mitglieder sowie durch die Beiträge für Neumitglieder. Ohne anders lautenden Beschluss der Urabstimmung sind die Jahresbeiträge zu überwiegenden Teilen für den FCL zu verwenden.

Im Jahresbeitrag eingeschlossen ist eine Saisonkarte für Meisterschaftsspiele des FCL auf der Allmend in der Loge der "Freunde des FCL". Mit der Administrationspauschale sollen für voll zahlende, eingeschriebene Mitglieder im wesentlichen die Kosten der Mitgliederanlässe (inkl. Essen und Getränke) gedeckt werden. Der Vorstand kann bei besonderen Gelegenheiten beschliessen, von dieser Regelung abzuweichen.

Ferner dienen die Jahresbeiträge und Administrationspauschale zur Deckung des übrigen Vereinsaufwandes (Spesen, Auslagen des Vorstandes, Kommissionen) sowie der Bildung eines bescheidenen Vereinsvermögens. Falls diese Mittel nicht ausreichen, kann der Vorstand zusätzliche jährliche Unkostenbeiträge beschliessen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Beitragsschulden können nicht durch Verrechnung getilgt werden.

Für Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese revidierten Statuten wurden gemäss Urabstimmung vom Januar 2004 beschlossen und ersetzen jene vom 25. Oktober 1993.

Luzern, im November 2008

Der Präsident:
Iwan Bühler